Die Private Krankenversicherung ist sowohl für Beamtenanwärter als auch Beamte selbst empfehlenswert. Mitarbeiter am Zoll sollten sich daher mit dem Wechsel in die privaten Krankenkassen beschäftigen. Die Beiträge sind moderater, die Leistungen besser. Zu den Themen gehört natürlich auch der richtige Anbieter für die PKV. Wir klären die Frage, welche Versicherungen sich am besten eignen und bieten Antworten in einem Vergleich inklusive Beitragshöhe vor. Zudem die Beiträge durch die Beihilfe mitfinanziert werden.
Hier können Sie die Konditionen der besten Krankenversicherungen einschließlich der aktuellen Testsieger vergleichen.
Private Krankenversicherungstarife für Beamte 11/2019 aus dem Stiftung Warentest – die besten Testergebnisse
Concordia SEHR GUT (1,0)
LVM SEHR GUT (1,5)
Der Wechsel in die private Krankenversicherung
Der Wechsel in die private Krankenversicherung ist für Beamte oder Mitarbeiter im Zoll eine wirkliche Empfehlung. Bedingt durch die Beihilfe bleiben die Beiträge gering. Allerdings kann man, sofern man kein Beamter ist, nicht so einfach in die private Krankenversicherung wechseln. Die Voraussetzungen:
- Höchstalter von 55 Jahren
- Beamter oder Beamtenanwärter
- Student oder Studentin
- Freiberufler oder Selbständiger
- Angestellter, der im Jahr einen Bruttomindestverdienst von 57.600 Euro verzeichnet
Für Mitarbeiter am Zoll ist der Wechsel in die private Krankenversicherung demnach kein Problem und völlig ohne Komplikationen. Weitere Vorteile: Die Private Krankenversicherung erhebt im Rahmen der Versicherung keinerlei Selbstbeteiligung, da Staatsdiener ohnehin bis zu 80 Prozent der Leistungen durch die Beihilfe des Dienstherrn abdecken können. Auch für Zollanwärter ist der Wechsel interessant. Sie gelangen durch eine Anwartschaftsversicherung in die Police und treffen somit gute Entscheidungen für ihre Zukunft.
Die Stiftung Warentest berichtet am 03.02.2022 zum Thema Zoll
Die Stiftung Warentest hat eine fiktive Rechnung für die Einfuhr von Markenschuhen aus den USA berechnet:
156,25 Euro (Zollwert)
+ 12,50 Euro (Zollbetrag bei Zollsatz 8 %)
= 168,75 Euro
+ 32,06 Euro (19 % Einfuhrumsatzsteuer)
insgesamt 44,56 Euro Einfuhrabgaben
= 200,81 Euro Gesamtkosten für die Schuhe
Die Stiftung Warentest rät dazu, die Zollgebühren vorher immer zu überschlagen, denn für dieselben Schuhe würde man in Deutschland 176,78€ bezahlen. Bei der Rechnung ist der Paketdienst auch noch nicht mit einberechnet.
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
„Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
ZollVG
Ausfertigungsdatum: 21.12.1992
Vollzitat:
„Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist“
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 23.6.2017 I 1822
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1994 +++)
Das G wurde als Art. 1 d. G 613-7 v. 21.12.1992 I 2125 (ZollRÄndG) vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 Abs. 1 iVm Bek. v. 27.12.1993 I 2493 am 1.1.1994, §§ 1, 5 Abs. 1 und Abs. 3, §§ 10, 12, 14, 15, 16, 19, 25 und 31 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 6 sind gem. Art. 3 Abs. 2 ZollRÄndG am 1.1.1993 in Kraft getreten.
Teil I
Erfassung des Warenverkehrs
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1 Aufgaben der Zollverwaltung
(1) Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Union (Zollgebiet der Union) sowie über die Grenzen von Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Die zollamtliche Überwachung sichert insbesondere die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einhaltung des Zollrechts. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die im Zollkodex der Union geregelten Abgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren über die Grenze des deutschen Verbrauchsteuererhebungsgebietes wird zollamtlich überwacht.
(3) Die zollamtliche Überwachung sichert darüber hinaus die Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbieten oder beschränken (Verbote und Beschränkungen).
(3a) bis (3c) (weggefallen)
(4) Der Verkehr mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 6, der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung zollamtlich überwacht. Unbeschadet von Satz 1 erfolgt die Überwachung von Barmitteln, die von natürlichen Personen über die Außengrenzen der Europäischen Union in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9). Barmittel im Sinne des Satzes 1 sind die in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 genannten Zahlungsinstrumente. Gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 1 sind Edelmetalle, Edelsteine, E-Geld im Sinne des § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Wertpapiere im Sinne des § 1 des Depotgesetzes und § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es sich bei diesen nicht bereits um Barmittel nach Satz 3 handelt.
(5) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes erforschen und verfolgen die Geldwäsche, sofern diese im Zusammenhang steht mit
1.
dem grenzüberschreitenden Verkehr von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln oder
2.
Straftaten, die in die Ermittlungszuständigkeit der Zollbehörden fallen.
Darüber hinaus wirken die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Rahmen des Absatzes 4 bei der Bekämpfung sonstiger Straftaten und Zuwiderhandlungen mit. Die Mitwirkung umfasst insbesondere Maßnahmen zur Aufklärung der Herkunft und des Verwendungszwecks festgestellter Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel.
(6) Die Zollverwaltung erfüllt im Übrigen die Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind.“
Anhand dieses Überblicks ist eine erste Auswahl für die Mitarbeiter vom Zoll möglich, wenn sie in die private Krankenversicherung wechseln wollen. Ein vergleichbarer Test wurde auch von Focus Money erstellt, der zudem noch die Tarife für Beamtenanwärter unter die Lupe nahm.
Dienste des Zolls
- Agrardieselvergütung
- Artenschutz im Urlaub
- Elektronischer Zolltarif
- Erfassungsportal EnSTransV
- e-Vergabe des Bundes
- Internet-AufschubBIN-Antrag
- Internet-Beteiligtenantrag
- Internet-EMCS-Anwendung
- Internet-Zollanmeldungen
- Kfz-Steuer-Rechner
- Luftverkehrsteuer (ILA)
- Meldeportal-Mindestlohn
- WuP online
- ZGR online
- Zoll-Auktion
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
„§ 2 Verkehrswege
(1) Waren dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur auf Zollstraßen (Absatz 4) in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen verbracht werden. Dies gilt nicht für den öffentlichen Schienenverkehr und den Luftverkehr.
(2) Einfliegende Luftfahrzeuge dürfen nur auf einem Zollflugplatz landen, ausfliegende nur von einem solchen abfliegen.
(3) Einfahrende Wasserfahrzeuge dürfen nur an Zollandungsplätzen anlegen, ausfahrende nur von solchen ablegen. Wasserfahrzeuge dürfen ohne zollamtliche Genehmigung auf der Zollstraße nicht mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Land in Verbindung treten.
(4) Zollstraßen sind Landstraßen, Wasserstraßen, Rohrleitungen und sonstige Beförderungswege, auf denen Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen zu verbringen sind. Zollstraßen sowie die Zollflugplätze und Zollandungsplätze werden öffentlich bekanntgegeben.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, soweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen, zur Erleichterung des Verkehrs Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 3 zulassen und dabei bestimmen, daß in Einzelfällen Ausnahmen auch im Verwaltungswege zugelassen werden können.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen des Artikels 135 Absatz 5 des Zollkodex der Union Ausnahmen von der in Artikel 135 Absatz 1 des Zollkodex der Union genannten Verpflichtung vorsehen, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bez“
https://www.gesetze-im-internet.de/zollvg/BJNR121250992.html am 14.11.2021 online eingesehen.
Private Krankenversicherungen Zoll und Zollbeamte
Die private Krankenversicherung ist für Mitarbeiter beim Zoll empfehlenswert. Als Beamte oder Beamtenanwärter steht ihnen die Beihilfe zu, Themen wie bessere Leistungen und günstige Beiträge sind ebenfalls etwas, wofür sie Antworten suchen sollten. Die Frage, welcher Anbieter es sein soll, lässt sich leicht über die Krankenkassen klären, die im Vergleich gegenübergestellt wurden. Die PKV ist in jedem Fall für Mitarbeiter am Zoll zu empfehlen, was sich in unserem Ratgeber sehr schnell feststellen lässt. Hier geht es zum PKV Beamte Test.
„ABSCHNITT I
lebende tiere und waren tierischen ursprungs
ABSCHNITT II
waren pflanzlichen ursprungsABSCHNITT III
tierische und pflanzliche fette und öle; erzeugnisse ihrer spaltung; geniessbare verarbeitete fette; wachse tierischen und pflanzlichen ursprungsABSCHNITT IV
waren der lebensmittelindustrie; getränke, alkoholhaltige flüssigkeiten und essig; tabak und verarbeitete tabakersatzstoffeABSCHNITT V
mineralische stoffeABSCHNITT VI
erzeugnisse der chemischen industrie und verwandter industrienABSCHNITT VII
kunststoffe und waren daraus; kautschuk und waren darausABSCHNITT VIII
häute, felle, leder, pelzfelle und waren daraus; sattlerwaren; reiseartikel, handtaschen und ähnliche behältnisse; waren aus därmenABSCHNITT IX
holz und holzwaren; holzkohle; kork und korkwaren; flechtwaren und korbmacherwarenABSCHNITT X
halbstoffe aus holz oder anderen cellulosehaltigen faserstoffen; papier oder pappe (abfälle und ausschuss) zur wiedergewinnung; papier, pappe und waren darausABSCHNITT XI
spinnstoffe und waren darausABSCHNITT XII
schuhe, kopfbedeckungen, regen- und sonnenschirme, gehstöcke, sitzstöcke, peitschen, reitpeitschen und teile davon; zugerichtete federn und waren aus federn; künstliche blumen; waren aus menschenhaarenABSCHNITT XIII
waren aus steinen, gips, zement, asbest, glimmer oder ähnlichen stoffen; keramische waren; glas und glaswarenABSCHNITT XIV
echte perlen oder zuchtperlen, edelsteine oder schmucksteine, edelmetalle, edelmetallplattierungen und waren daraus; fantasieschmuck; münzenABSCHNITT XV
unedle metalle und waren darausABSCHNITT XVI
maschinen, apparate, mechanische geräte und elektrotechnische waren, teile davon; tonaufnahme- oder tonwiedergabegeräte, fernseh-bild- und -tonaufzeichnungsgeräte oder fernseh-bild- und -tonwiedergabegeräte, teile und zubehör für diese geräteABSCHNITT XVII
beförderungsmittelABSCHNITT XVIII
optische, fotografische oder kinematografische instrumente, apparate und geräte; mess-, prüf- oder präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische instrumente, apparate und geräte; uhrmacherwaren; musikinstrumente; teile und zubehör für diese instrumente, apparate und geräteABSCHNITT XIX
waffen und munition; teile davon und zubehörABSCHNITT XX
verschiedene waren
ABSCHNITT XXI
kunstgegenstände, sammlungsstücke und antiquitäten“
Kontakt Generalzolldirektion
Am Propsthof 78 a
53121 Bonn
Tel.: 0351 44834-222
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