PKV Standardtarif Erfahrungen

Der PKV Standardtarif steht bereits seit dem 1. Juli 2000 verpflichtend im Angebot der privaten Krankenversicherungen. So können privat versicherte Personen erfahrungsgemäß mit vollendetem 55. Lebensjahr in den PKV Standard Tarif wechseln, der nicht über der gesetzlich festgelegten Obergrenze der Krankenkassen liegt. Die Erfahrungen mit den Standardtarifen sind vor allem deswegen positiv, da die Tarife günstiger ausfallen können als die Beiträge einer herkömmlichen privaten Krankenversicherung. Sprechen Sie unsere PKV Experten auf die Möglichkeiten der günstigen Policen an, wenn Sie mögen. PKV Standardtarif Erfahrungen

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Top Substanzkraft der PKV Anbieter im DFSI Ranking 2018

Unternehmen Substanzkraft
DFSI Punkte DFSI Rating DFSI Note
SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a.G. 94,64 AAA Exzellent (0,8)
DEVK Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft 85,80 AA+ Sehr Gut (1,3)
ARAG Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft 84,95 AA+ Sehr Gut (1,3)
ERGO Direkt Krankenversicherung Aktiengesellschaft 84,60 AA+ Sehr Gut (1,3)
ENVIVAS Krankenversicherung Aktiengesellschaft 83,87 AA+ Sehr Gut (1,4)
INTER Krankenversicherung AG 83,33 AA+ Sehr Gut (1,4)
HanseMerkur Krankenversicherung AG 83,17 AA+ Sehr Gut (1,4)
Provinzial Krankenversicherung Hannover AG 80,95 AA+ Sehr Gut (1,5)
Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft 80,40 AA+ Sehr Gut (1,5)
ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG 79,33 AA Gut (1,6)
R+V Krankenversicherung Aktiengesellschaft 77,62 AA Gut (1,7)
uniVersa Krankenversicherung a.G. 76,54 AA Gut (1,7)
Landeskrankenhilfe V.V.a.G. 76,00 AA Gut (1,7)
HALLESCHE Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit 74,72 AA Gut (1,8)
Barmenia Krankenversicherung a.G. 74,34 AA Gut (1,8)
Münchener VEREIN Krankenversicherung a.G. 73,99 AA Gut (1,9)
LVM Krankenversicherungs-AG 73,86 AA Gut (1,9)
Württembergische Krankenversicherung Aktiengesellschaft 73,66 AA Gut (1,9)
Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft 72,72 AA Gut (1,9)
Concordia Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft 72,54 AA Gut (1,9)
Nürnberger Krankenversicherung Aktiengesellschaft 72,23 AA Gut (1,9)
vigo Krankenversicherung VVaG 72,09 AA Gut (1,9)
Central Krankenversicherung Aktiengesellschaft 69,95 A+ Gut (2,1)
AXA Krankenversicherung Aktiengesellschaft 68,83 A+ Gut (2,1)
DFV Deutsche Familienversicherung AG 68,10 A+ Gut (2,1)
Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen 66,85 A+ Gut (2,2)
DKV Deutsche Krankenversicherung Aktiengesellschaft 66,19 A+ Gut (2,2)
UNION KRANKENVERSICHERUNG AKTIENGESELLSCHAFT 64,62 A+ Gut (2,3)
Continentale Krankenversicherung a.G. 64,55 A+ Gut (2,3)
Debeka Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit 63,83 A+ Gut (2,4)
Süddeutsche Krankenversicherung a.G. 61,21 A+ Gut (2,5)
Gothaer Krankenversicherung Aktiengesellschaft 61,09 A+ Gut (2,5)

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
„§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte
(1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß den Betrag, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 Absatz 1 oder 2 bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. Satz 1 gilt für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, deren Mitgliedschaft auf der Versicherungsberechtigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 beruht, entsprechend. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, die eine Beschäftigung nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ausüben, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht der Freiwilligendienstleistenden nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches für die Krankenversicherung zu tragen hätte.
(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Beschäftigte, die bei Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, tritt an die Stelle des Beitragssatzes nach § 241 der Beitragssatz nach § 243. Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 Absatz 2 zu tragen hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; für die Berechnung gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a erhöhte allgemeine Beitragssatz nach § 241. Absatz 1 Satz 3 gilt.
(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Januar 2009 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen
1.
diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
2.
einen Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anbietet,
2a.
sich verpflichtet, Interessenten vor Abschluss der Versicherung das amtliche Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 146 Absatz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuhändigen, welches über die verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung aufklärt,
3.
soweit es über versicherte Personen im brancheneinheitlichen Standardtarif im Sinne von § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügt, sich verpflichtet, die in § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Bezug auf den Standardtarif genannten Pflichten einzuhalten,
4.
sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,
5.
vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet,
6.
die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen betreibt.
(2b) u. (2c) (weggefallen)
(3) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 1 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beziehers von Vorruhestandsgeld zu tragen hätte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 2 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 243 und des Vorruhestandsgeldes bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Absatz 3) als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

Beiträge und Leistungen im Standardtarif, Beitrag für die Versicherten beim Tarif Wechsel, wechseln in die GKV, private Krankenversicherung Basistarif im Alter.

Private Krankenvollversicherung: Standardschutz laut Franke Bornberg

Ab Wann der PKV Standardtarif erfahrungsgemäß in Anspruch genommen werden kann PKV Standardtarif Erfahrungen

Es gibt bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, um die Standardtarife im Rahmen der privaten Krankenversicherung nutzen zu können:

  • Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person mit einem Einkommen unter der aktuellen Versicherungspflichtgrenze der privaten
  • Krankenversicherung, die seit mindestens zehn Jahren privat versichert sind (PKV und Beihilfetarife)
  • Ab Vollendung des 65. Lebensjahrs mit einer PKV Zugehörigkeit von zehn Jahren
  • Ab Vollendung des 55. Lebensjahrs und einer einer PKV Zugehörigkeit von zehn Jahren plus Einkommen unter der aktuellen
  • Versicherungspflichtgrenze

Mehr zu den Erfahrungsberichten der PKV Vollkostentarife und den aktuellen Testergebnissen können Sie auch hier in Erfahrung bringen.

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Stiftung Warentest berichtet über die Erfahrungen des PKV Standardtarifs

In einer Meldung hat die Stiftung Warentest über die Konditionen der seit dem 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Lösung berichtet. Privatversicherte ab 55 Jahren können die Tarif nutzen, die Voraussetzung ist, dass „das jährliche Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung“ nicht übersteigen darf. Wer mit 65 Jahren in den Standardtarif der PKVs wechseln möchte, für den ist die Höhe des Einkommens unabhängig. Personen, die bis zum 31. Dezember 2008 ohne Versicherungsschutz abgeschlossenen Versicherungsverträge im Standardtarif waren, werden auf den PKV Basistarif umgestellt, die Regelungen werden in § 315 Abs. 4 SGB V definiert.