Doppelversicherungen

14.Juni 2009

In Deutschland ist es ohne weiteres möglich, bei mehreren Kassen eine Krankenversicherung zu unterhalten. Rechtlich gesehen hat die Doppelversicherung keine Konsequenzen, sofern die Versicherer von der Doppelversicherung Kenntnis haben und nicht mehr als 100 Prozent der tatsächlich anfallenden Kosten erstatten. Erst wenn der Versicherte aus der Doppelversicherung einen finanziellen Vorteil ziehen möchte, kann es zu Forderungen gegen ihn kommen. Um eine Doppelversicherung auszuschließen, wird in den Aufnahmeanträgen zu den Versicherungen explizit nach einer vorhandenen Krankenversicherung gefragt. Wer über seine Zweitversicherung keine Auskunft gibt, handelt der Informationspflicht zuwider. Liegt der Verdacht vor, dass der Versicherte sich einen unzulässigen Vorteil schaffen möchte, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht enthoben.Eine Doppelversicherung liegt im engeren Sinn auch dann vor, wenn zusätzlich zu der gesetzlichen Krankenversicherung auch eine private Zusatzversicherung unterhalten wird. Da diese Versicherungen jedoch hinsichtlich des Leistungskatalogs eine strenge Trennung vornehmen, liegt selten eine konkrete Doppelleistung vor. Erst dann, wenn die gesetzliche Krankenkasse eine Kostenerstattung leistet, kann es zu einer Verletzung des Bereicherungsverbots kommen, wie zum Beispiel bei Zahnersatz oder Naturheilverfahren.

Dies muss der Versicherer bei der Einreichung der Kosten bedenken. Wird zum Beispiel eine größere Zahnbehandlung fällig, muss der Versicherte die Kostenübernahme schriftlich einreichen. Hierzu ist es nötig, die Unterlagen zuerst an die gesetzliche Krankenkasse zu senden, die ihren Anteil festlegt. Im Anschluss können dann die gesamten Unterlagen an die private Krankenversicherung geschickt werden, die in jedem Fall vor der Abrechnung wissen muss, wie viel die gesetzliche Kasse übernommen hat. Der Gesamtbetrag abzüglich der Erstattungssumme durch die gesetzliche Krankenversicherung bildet das Maximum der privaten Rückzahlung durch die Zusatzversicherung. Eine Doppelversicherung darf also lediglich dafür sorgen, dass der Eigenanteil bei medizinischen Behandlungen geringer ausfällt. Eine Rückerstattung, die über die Gesamtsumme der Behandlung hinaus geht, ist nicht zulässig.

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