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Berufsunfähigkeitsrenten müssen nicht für die Ewigkeit sein

Wer vorausschauend eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, ist im Fall der Fälle zumindest finanziell abgesichert. Wer auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankungen seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist darauf auch meist dringend angewiesen. Da statistisch gesehen solche Schicksalsschläge schon weit vor dem Rentenalter geschehen, hat man erwähnenswerte Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu erwarten, zumal auch hier die Hürden im Rahmen der Rentenreform höher gelegt wurden, bevor man überhaupt Anspruch auf eine Rente geltend machen kann. Wer auch beim Vertragsschluss bei der Berufsunfähigkeitsversicherung genau auf das Kleingedruckte geachtet hat, ist, zumindest vorläufig, finanziell auf der sicheren Seite, wenn er aus irgendeinem Grund nicht mehr arbeiten kann. Dieses Glück muss aber nicht von Dauer sein, wie ein aktuelles Urteil eines Oberlandesgerichts deutlich macht. Der Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung kann auch wieder wegfallen, und zwar genau dann, wenn der Grund für die Zahlungen nicht mehr besteht. Dies ist dann regelmäßig der Fall, wenn der Kunde von den Unfallfolgen oder seiner Krankheit genesen ist und nunmehr seinen Beruf, zumindest theoretisch, wieder ausüben könnte. Dabei kann sich die Versicherung allerdings nicht auf reine Vermutungen stützen, sonder sie muss die Einstellung der Berufsunfähigkeitsrente sorgfältig begründen. Das Unternehmen muss in der Mitteilung an seinen Kunden in nachvollziehbarer Weise darstellen, warum die Leistungen fortan wieder wegfallen sollen. Dazu muss nach Ansicht des Gerichts eine so genannte Vergleichsbetrachtung angestellt werden. Aus dieser muss klar werden, warum der Kunden nicht mehr als berufsunfähig anzusehen ist.Bei zugrunde liegenden Fall klagte eine Rechtsanwalt gegen seine Versicherung wegen Einstellung der Leistungen. Dieser bezog die Rente aus dem Vertrag auf Grund eines so genannten Burn-Out-Syndroms. Die Leistungen wurden eingestellt, obwohl der Kunden von seinem Leiden noch nicht vollständig genesen war. Der Kläger ob siegte hier, da die Versicherung in ihrer Mitteilung nicht dezidiert begründen konnte, warum trotz der noch nicht vollständigen Genesungen nunmehr keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegen sollte.

jetzt kommentieren? 14. Oktober 2008