Arbeit trotz Krankschreibung
25.Mai 2009
Arbeitnehmer, die sich krank melden und trotzdem arbeiten gehen, können ihren Versicherungsschutz verlieren. Wer von seinem Arzt einen gelben Schein erhält, ist zu krank, um seiner Arbeit nachzukommen. Klingt die Krankheit vor dem Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ab, kann der Arbeitnehmer sich wieder gesundschreiben lassen. Geht er ohne einen neuen Besuch bei seinem Arzt wieder arbeiten, muss der Arbeitgeber dem zustimmen. Eine Beeinträchtigung des Versicherungsschutzes besteht in diesem Fall nicht.Schwierig wird es erst dann, wenn der krankgeschriebene Arbeitnehmer in der Zeit, in der er sich erholen sollte, einer Nebentätigkeit nachgeht. Grundsätzlich ist zwar alles erlaubt, was der Genesung zuträglich ist, doch die Krankschreibung dazu zu nutzen, auf eine andere Weise Geld zu verdienen, ist nicht vorgesehen. Der Einkauf von Lebensmittel, ein Spaziergang mit dem Hund oder auch der abendliche Kinobesuch dagegen sind wegen einer Krankschreibung nicht verboten. Wird dem vorgeblich kranken Arbeitnehmer die Ausübung einer fremden Tätigkeit nachgewiesen, kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen.
Hinsichtlich der Arbeitsunfallversicherung hat es jedoch keine Konsequenzen, wenn ein krankgeschriebener Arbeitnehmer früher wieder arbeiten geht. Die erbrachte Leistung gilt als Indiz für die Arbeitsfähigkeit, deshalb greift im Fall eines Arbeitsunfalls auch die Unfallversicherung. Dies gilt allerdings nicht, wenn während einer längeren Arbeitsunfähigkeit lediglich die Kollegen im Büro besucht werden.
Auszubildende können aufgrund einer attestierten Krankheit auch dem Berufsschulunterricht fernbleiben. Sofern die Art der Krankheit es zulässt und der Auszubildende es wünscht, kann der Arzt jedoch auch eine eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, so dass der Besuch der Berufsschule trotz Krankheit ohne Probleme möglich ist.
Selbständige erhalten zusätzliche Zugeständnisse. Diese dürfen trotz der Krankschreibung kleinere Arbeiten verrichten, um ihren Betrieb weiter zu unterhalten. Allerdings kann dadurch der Anspruch auf Krankentagegeld verloren gehen, vor allem dann, wenn die Tätigkeit über ein kurzes Telefonat hinausgeht. Wer Kundenangebote schreiben und Bestellungen tätigen kann, widerspricht der Krankschreibung und kann seinen Anspruch verlieren. Hier entscheidet also der Rahmen der Tätigkeit. Eine Kündigung der Versicherung ist jedoch nur in ganz wenigen Fällen zu erwarten.
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1. iqabaxici&hellip | 25.August 2009 at 11:23
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